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   OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - I-9 W 8/15   

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https://dejure.org/2016,2661
OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - I-9 W 8/15 (https://dejure.org/2016,2661)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2016 - I-9 W 8/15 (https://dejure.org/2016,2661)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - I-9 W 8/15 (https://dejure.org/2016,2661)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1215
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.10.1993 - IX ZR 104/93

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 9 W 8/15
    Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne Weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern gemäß § 3 ZPO anhand des Interesses der Klägerin zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert (vgl. BGH NJW-RR 1994, 758; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, I-23 U 15/13, juris, Tz. 41).

    Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne Weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern gemäß § 3 ZPO anhand des Interesses der Klägerin zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert (vgl. BGH NJW-RR 1994, 758; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, I-23 U 15/13, juris, Tz. 41).

  • OLG Stuttgart, 08.04.2014 - 10 U 126/13

    VOB-Vertrag: Wirksamkeit von Schlusszahlungshinweisen in einem Anschreiben mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 9 W 8/15
    Soll mit dem Herausgabeanspruch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert nach § 3 ZPO mit dem Wert der Forderungen anzusetzen, deren sich die Beklagte gegenüber der Klägerin berühmt (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2014, 3249, 3251).

    Soll mit dem Herausgabeanspruch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert nach § 3 ZPO mit dem Wert der Forderungen anzusetzen, deren sich die Beklagte gegenüber der Klägerin berühmt (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2014, 3249, 3251).

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2013 - 23 U 15/13

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 9 W 8/15
    Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne Weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern gemäß § 3 ZPO anhand des Interesses der Klägerin zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert (vgl. BGH NJW-RR 1994, 758; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, I-23 U 15/13, juris, Tz. 41).

    Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne Weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern gemäß § 3 ZPO anhand des Interesses der Klägerin zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert (vgl. BGH NJW-RR 1994, 758; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, I-23 U 15/13, juris, Tz. 41).

  • OLG Schleswig, 06.05.2014 - 1 W 21/14

    Gerichtskosten: Schätzung des Streitwerts einer Klage auf Herausgabe einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 9 W 8/15
    Werden die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht, so ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ein einheitlicher Streitwert festzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.1999, 13 W 35/99, juris, Tz. 4 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Bürgschaft"; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2014, 1 W 21/14, juris).

    Werden die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht, so ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ein einheitlicher Streitwert festzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.1999, 13 W 35/99, juris, Tz. 4 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Bürgschaft"; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2014, 1 W 21/14, juris).

  • OLG Stuttgart, 30.08.1999 - 13 W 35/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 9 W 8/15
    Werden die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht, so ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ein einheitlicher Streitwert festzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.1999, 13 W 35/99, juris, Tz. 4 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Bürgschaft"; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2014, 1 W 21/14, juris).

    Werden die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht, so ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ein einheitlicher Streitwert festzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.1999, 13 W 35/99, juris, Tz. 4 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Bürgschaft"; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2014, 1 W 21/14, juris).

  • OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19

    Streitwertfestsetzung: Gleichzeitige Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Geht es dem Kläger hingegen mit der Herausgabeklage darum, die Inanspruchnahme des Bürgen durch eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu verhindern, ist der Streitwert der Herausgabeklage mit dem Wert der Bürgschaftsforderung anzusetzen (BGH NJW-RR 1994, 758; WuM 2006, 215; OLG Stuttgart NJW-RR 2016, 1215, Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 16.04.2020 - 22 W 1/20

    Streitwert für Verfahren auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

    Es ist zwar richtig, wie es die Beklagte unter Berufung auf die auch vom Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidungen des BGH (IX ZR 104/93, Urteil vom 14.10.1993) und des OLG Düsseldorf (9 W 8/15, Beschluss vom 29.01.2016) darlegt, dass der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde auf einen Wert deutlich unter dem Nennbetrag der Bürgschaft festzusetzen ist, wenn das Herausgabeverlangen allein oder zumindest ganz überwiegend dem Zwecke dient, Bürgschaftskosten durch Vermeidung weiterer Avalgebühren zu reduzieren und die Kreditlinie für anderweitige Verpflichtungen zu erweitern.
  • OLG Hamburg, 22.06.2021 - 8 U 53/18

    Zeitliche Grenzen bei der außerordentlichen Kündigung eines Werkvertrages

    Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Beschluss vom 29.01.2016 (9 W 8/15) auf das Interesse des Anspruchstellers ab und bemisst dies an dem Wert der Forderungen, deren sich der Anspruchsteller gegenüber dem Anspruchssteller berühmt, gleichzeitig wendet es aber § 45 Abs. 1 S. 3 GKG an und setzt, wenn die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht werden, wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit einen einheitlichen Streitwert fest (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2016 - 9 W 8/15, Rn. 5 m.w.N., zit. nach juris).
  • OLG Brandenburg, 19.08.2021 - 12 W 27/21

    Streitwert eines Antrags auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

    Soll mit dem Herausgabeanspruch jedoch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert nach § 3 ZPO mit dem Wert der Forderungen anzusetzen, deren sich die Beklagte gegenüber der Klägerin berühmt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.01.2016 - I-9 W 8/15, BeckRS 2016, 10807; BGH, Beschluss vom 14.10.1993 - IX ZR 104/93, NJW-RR 1994, 758, beck-online).
  • KG, 08.08.2022 - 21 W 11/22

    Streitwert einer Herausgabeklage bezüglich der Gewährleistungsbürgschaftsurkunde

    Die von der Drittwiderbeklagten übernommene Bürgschaft sichert die Gewährleistungsansprüche, die die Beklagte hier geltend macht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2016, I-9 W 8/15, NJW-RR 2016, 1215 Rn. 2-5, beck-online, m.w.N.).
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